Garagenverordnung in Deutschland
Bevor der Bau einer Garage in Angriff genommen wird, ist es von großer Wichtigkeit, die Garagenverordnung zu berücksichtigen. Darin ist zum Beispiel kategorisch festgelegt, dass die Garagenart von der Nutzfläche abhängig ist. Dies fängt bei den Kleingaragen an. Beträgt die Größe weniger als 100 Quadratmeter, was im Privaten für gewöhnlich zutrifft, so wird von einer Kleingarage gesprochen. Ist eine größere Nutzfläche vorhanden, spricht man wiederum von einer Mittelgarage. Die Bezeichnung "Großgarage" wird hingegen erst verwendet, sollte die Nutzfläche bei über 1.000 Quadratmeter liegen. Aus diesen Richtlinien geht hervor, dass sich Privatpersonen für den Bereich der Kleingarage interessieren.
Zusätzlich bestimmt die Garagenverordnung darüber, wann von einer offenen Garage gesprochen werden kann. Demzufolge ist eine solche Garage nur vorhanden, sofern 33,3 Prozent der Wände ins freie führen.
Des weiteren wurde in der Garagenverordnung festgelegt, in welchen Mengen es erlaubt ist, brennbare Stoffe in der Garage aufzubewahren. Sollte zum Beispiel eine Kleingarage vorhanden sein, so darf maximal 200 Liter Dieselkraftstoff innerhalb dieser Räumlichkeit gelagert werden. Ein wenig strenger gestaltet sich diese Regelung bei der Aufbewahrung von Benzin. Hierbei wurde nämlich bestimmt, dass die Lagerung nur zugelassen ist, wenn eine maximale Menge von 20 Litern vorhanden ist.
Sowohl bei Dieselkraftstoff als auch bei Benzin muss zusätzlich darauf geachtet werden, dass die Aufbewahrung vorschriftsmäßig vonstatten geht. Dabei ist es von großer Relevanz, dass die entsprechende Flüssigkeit in einem verschlossenem und bruchsicheren Behälter aufbewahrt wird. Somit soll diese Garagenverordnung die Gefahr eines Feuerausbruchs minimieren.
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